DINNEDE MANUFAKTUR - WÜRTTEMBERGER FELDBÄCKEREY
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Gaststättengesetz

Hinweis für unsere Kunden, Gaststättenbetreiber oder auch bezüglich der Bestimmungen der Nutzung der Reisegewerbekarte
 
Seit dem 01.07.2005 gelten für Gaststätten ohne Verkauf von Alkohol geänderte gesetzliche Bestimmungen. Die wichtigste Bestimmung ist die, dass für solche Gaststätten nur noch eine Gewerbeanmeldung benötigt wird und nicht, wie zuvor, eine förmliche Gaststättenerlaubnis nach § 2 des Gaststättengesetzes.
Auch wenn nun keine Auflagen mehr erteilt werden unterliegen wir trotzdem noch der Gewerbeüberwachung. Die wichtigsten drei Punkte findet Ihr hier:
 
§ 1- Gaststättengewerbe
(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe
1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft)
3. (weggefallen)wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
 
§ 2- Erlaubnis
(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.
(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
1. alkoholfreie Getränke,
2. unentgeltliche Kostproben
3. zubereitete Speisen oder
4. in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
 
§18 - Sperrzeit
(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.
(2) (weggefallen)
 

Euer Interesse freut uns. Wir wollen Euch im Folgenden unser Unternehmen und unsere Geschäftsphilosophie vorstellen. Bei Fragen bzw. Anregungen zu unserer Internetseite, nehmen wir diese gerne und dankbar entgegen.

Für Eure EVENT LOCATION und die GÄSTE, etwas besonderes. Das mehr als andere ERLEBNIS-CATERING. Ob Apfelschorle - Bier - Wein auch unterschiedlicher könnten unsere Kunden nicht sein...

Private Kunden

  • Jungesellenabschied
  • Polterabend
  • Hochzeit
  • Geburtstag
  • Jubiläum
  • Kommunion
  • Privatparty
  • Spatenstich
  • Grundsteinlegung
  • Richtfest
  • Hauseinweihung

Gewerbliche Kunden

  • Geschäftseröffnung
  • Tag der offenen Tür
  • Weihnachtsfeier
  • Firmenevent
  • Sommerfest
  • Roadshow
  • Promotion
  • Konferenz
  • Schulungen
  • Spatenstich
  • Grundsteinlegung
  • Richtfest
  • Hauseinweihung
  • Messe

Veranstalter

  • Gemeinde- und Stadtverwaltung
  • Gewerbe- und Industrieverband
  • Winzer oder Winzergenossenschaft
  • Outdoor und Freizeitmesse
  • Eventagentur
  • Autohäuser
  • Brauereien
  • Vereine

Event Location

  • Märkte
  • Hoffest
  • Flugfest
  • Cityfest
  • Parkfest
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  • Schulfest
  • Abi Party
  • Volksfest
  • Stadtfest
  • Hafenfest
  • Biker Day
  • Lichterfest
  • Open Air`s
  • Mühlenfest
  • Schlossfest
  • Straßenfest
  • Sommerfest
  • Brauerreifest
  • Kreativmarkt
  • Bauernmarkt
  • Adventsmarkt
  • Gewerbeschau
  • Frühjahrsmarkt
  • Weihnachtsmarkt
  • Frühlingserwachen
  • Gewerbeausstellung
  • Street-Food-Festival
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  • Kunsthandwerkermarkt
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