Hinweis für unsere Kunden,
Gaststättenbetreiber oder auch bezüglich der Bestimmungen der Nutzung der Reisegewerbekarte
Seit dem 01.07.2005 gelten für Gaststätten ohne Verkauf von Alkohol geänderte gesetzliche Bestimmungen. Die wichtigste
Bestimmung ist die, dass für solche Gaststätten nur noch eine Gewerbeanmeldung benötigt wird und nicht, wie zuvor, eine förmliche Gaststättenerlaubnis nach § 2 des
Gaststättengesetzes.
Auch wenn nun keine Auflagen mehr erteilt werden unterliegen wir trotzdem noch der Gewerbeüberwachung. Die wichtigsten drei
Punkte findet Ihr hier:
§ 1- Gaststättengewerbe
(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden
Gewerbe
1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft)
3. (weggefallen)wenn der Betrieb
jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger
Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb
jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
§ 2- Erlaubnis
(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch
nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.
(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
1. alkoholfreie Getränke,
2. unentgeltliche Kostproben
3. zubereitete Speisen oder
4. in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
§18 - Sperrzeit
(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch
Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder
besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf
oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.
(2) (weggefallen)