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Verordnung Lebensmittelhygiene

 

 

Verordnung

über Lebensmittelhygiene und zur Änderung der

Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung *)

Vom 5. August 1997

 

Auf Grund des § 10 Abs. 1 und des § 19a Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), von denen § 10 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) und § 19a durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1997 (BGBl. I S. 1925) zuletzt geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:

 

Artikel 1

Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)

§ 1

Geltungsbereich

 

(1) Diese Verordnung gilt für die hygienischen Anforderungen an das gewerbsmäßige Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln, mit Ausnahme des Gewinnens von Lebensmitteln.

(2) Diese Verordnung gilt auch für die Durchführung betriebseigener Maßnahmen und Kontrollen.

(3) Rechtsvorschriften des Bundes, die für das Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel von den Vorschriften dieser Verordnung abweichende oder zusätzliche hygienische Anforderungen vorschreiben, bleiben unberührt. Diese Verordnung gilt jedoch, soweit in anderen Rechtsvorschriften enthaltene hygienische Anforderungen an das Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen oder Anforderungen an betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen, die Gegenstand dieser Verordnung sind, nicht mindestens den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

 

§ 2

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Betriebsstätten:

a) Einrichtungen, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, mit Ausnahme der unter Buchstabe b genannten Betriebsstätten, und

b) ortsveränderliche oder nichtständige Einrichtungen wie Verkaufszelte, Marktstände, mobile Verkaufseinrichtungen, Verkaufsfahrzeuge sowie Verkaufsautomaten, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden;

2. nachteilige Beeinflussung:

eine ekelerregende oder sonstige Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit von Lebensmitteln, wie durch Mikroorganismen, Verunreinigungen, Witterungseinflüsse, Gerüche, Temperaturen, Gase, Dämpfe, Rauch, Aerosole, tierische Schädlinge, menschliche und tierische Ausscheidungen sowie durch Abfälle, Abwässer, Reinigungs-, Desinfektions-, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel oder ungeeignete Behandlungs- und Zubereitungsverfahren;

3. leichtverderbliche Lebensmittel:

Lebensmittel, die in mikrobiologischer Hinsicht in kurzer Zeit leicht verderblich sind und deren Verkehrsfähigkeit nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger Bedingungen erhalten werden kann;

4. Wasser:

Wasser im Sinne des § 7 Abs. 1 der Trinkwasser-Verordnung; § 7 Abs. 2 bis 4 der Trinkwasser-Verordnung bleibt unberührt.

 

§ 3

Allgemeine Hygieneanforderungen

 

Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, daß sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Sie dürfen dazu nur

1. in Betriebsstätten

a) nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a unter Einhaltung der Anforderungen von Kapitel 1, 2 und 4 der Anlage oder

b) nach § 2 Nr. 1 Buchstabe b unter Einhaltung der Anforderungen von Kapitel 3 und 4 und

2. unter Einhaltung der Anforderungen von Kapitel 5 der Anlage

hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden.

 

§ 4

Betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen

 

(1) Wer Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, hat durch betriebseigene Kontrollen die für die Entstehung gesundheitlicher Gefahren durch Faktoren biologischer, chemischer oder physikalischer Natur kritischen Punkte im Prozeßablauf festzustellen und zu gewährleisten, daß angemessene Sicherungsmaßnahmen festgelegt, durchgeführt und überprüft werden. Dies erfolgt durch ein Konzept, das der Gefahrenidentifizierung und -bewertung dient, zu deren Beherrschung beiträgt und folgenden Grundsätzen genügt:

1. Analyse dieser Gefahren in den Produktions- und Arbeitsabläufen beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln,

2. Identifizierung der Punkte in diesen Prozessen, an denen diese Gefahren auftreten können,

3. Entscheidung, welche dieser Punkte die für die Lebensmittelsicherheit kritischen Punkte sind,

4. Festlegung und Durchführung wirksamer Sicherungsmaßnahmen und deren Überwachung für diese kritischen Punkte und

5. Überprüfung der Gefahrenanalyse, der kritischen Punkte und der Sicherungsmaßnahmen und deren Überwachung in regelmäßigen Abständen sowie bei jeder Änderung der Produktions- und Arbeitsabläufe beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln.

(2) Wer Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, hat im Rahmen betriebseigener Maßnahmen zu gewährleisten, daß Personen, die mit Lebensmitteln umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit und unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung in Fragen der Lebensmittelhygiene unterrichtet oder geschult werden.

 

§ 5

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Satz 1 Lebensmittel herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 über betriebseigene Kontrollen oder Maßnahmen zuwiderhandelt.

 

Anlage
(zu § 3 Satz 2)

 

Kapitel 1

Anforderungen an Betriebsstätten im Sinne des § 2 Nr. 1 Buchstabe a

 

1. Betriebsstätten müssen so beschaffen sein, daß

1.1 eine gute Lebensmittelhygienepraxis zum Schutz der Lebensmittel gegen nachteilige Beeinflussung gewährleistet ist;

1.2 eine Reinigung und erforderlichenfalls eine Desinfektion möglich ist;

1.3 geeignete Temperaturen für ein hygienisch einwandfreies Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln herrschen.

2. Betriebsstätten müssen sauber und instand gehalten werden.

3. Es müssen in ausreichender Zahl leicht erreichbare Handwaschbecken vorhanden sein, ebenso Toiletten mit Wasserspülung, bei denen eine einwandfreie Ableitung erfolgt. Toiletten müssen mit Handwaschbecken ausgestattet sein und dürfen keinen direkten Zugang zu Räumen haben, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden.

4. Für Handwaschbecken muß eine Warm- und Kaltwasserzufuhr vorhanden sein. Darüber hinaus müssen Mittel zum hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände vorhanden sein.

5. Es muß eine ausreichende natürliche oder mechanische Be- und Entlüftung vorhanden sein. Mechanische Luftströmungen aus einem unreinen zu einem reinen Bereich sind zu vermeiden. Lüftungssysteme müssen so installiert sein, daß Filter und andere Teile, die gereinigt oder ausgetauscht werden müssen, leicht zugänglich sind.

6. Alle sanitären Einrichtungen müssen über eine ausreichende natürliche oder mechanische Be- und Entlüftung verfügen.

7. Betriebsstätten müssen über eine ausreichende natürliche oder künstliche Beleuchtung verfügen.

8. Die Abwasseranlagen müssen für den beabsichtigten Zweck ausreichend und so beschaffen sein, daß es nicht zu einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln kommen kann.

9. Für ausreichende Umkleidemöglichkeiten für das Personal ist, soweit erforderlich, zu sorgen.

 

Kapitel 2

Anforderungen an Räume, Vorrichtungen und Geräte in Betriebsstätten im Sinne des § 2 Nr. 1 Buchstabe a

 

1. Räume in Betriebsstätten müssen folgenden Anforderungen genügen:

1.1 Die Fußböden sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sofern erforderlich, sind dabei wasserundurchlässige, wasserabstoßende und abwaschbare Materialien zu verwenden. Gegebenenfalls muß auf den Fußböden eine angemessene Ableitung des Abwassers möglich sein.

1.2 Die Wandflächen sind erforderlichenfalls mit glatten Oberflächen bis zu einer für die entsprechenden Arbeitsvorgänge angemessenen Höhe zu versehen. Sie sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sofern erforderlich, sind dabei wasserundurchlässige, wasserabstoßende und abwaschbare Materialien zu verwenden.

1.3 Die Decken und Deckenvorrichtungen müssen so beschaffen sein, daß Ansammlungen von Schmutz und Kondenswasser sowie unerwünschter Schimmelbefall und Ablösung von Materialien vermieden werden.

1.4 Fenster und sonstige Öffnungen müssen so beschaffen sein, daß Schmutzansammlungen vermieden werden. Können Fenster oder Öffnungen ins Freie geöffnet werden, müssen sie erforderlichenfalls mit zu Reinigungszwecken leicht entfernbaren Insektengittern ausgestattet sein.

1.5 Türen und Fenster müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen

erforderlichenfalls mit glatten und wasserabstoßenden Oberflächen versehen sein.

1.6 Oberflächen, einschließlich der Oberflächen von Einrichtungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sofern erforderlich, sind für Oberflächen von Einrichtungen hygienisch unbedenkliche, glatte und abwaschbare Materialien zu verwenden.

1.7 Räume dürfen nicht für betriebsfremde Zwecke benutzt werden.

2. Zum Reinigen von Lebensmitteln müssen erforderlichenfalls geeignete Vorrichtungen vorhanden sein. Reinigungsbecken und andere für das Reinigen von Lebensmitteln bestimmte Vorrichtungen müssen je nach Bedarf über eine angemessene Zufuhr von warmem oder kaltem Wasser verfügen und saubergehalten werden. Vorrichtungen zum Reinigen von Lebensmitteln müssen von den Handwaschbecken getrennt sein.

3. Soweit erforderlich, müssen zum Reinigen und Desinfizieren von Arbeitsgeräten und Ausrüstungen geeignete Vorrichtungen vorhanden sein. Diese Vorrichtungen müssen aus korrosionsbeständigen Materialien bestehen, leicht zu reinigen sein und eine ausreichende Warm- und Kaltwasserzufuhr besitzen.

4. Über die Vorschriften der Nummern 1 bis 3 hinaus müssen Räume in Betriebsstätten, in denen leichtverderbliche Lebensmittel hergestellt oder unverpackt behandelt oder in Verkehr gebracht werden, folgenden Anforderungen genügen:

4.1 Die Fußböden müssen wasserundurchlässig und zu desinfizieren sein. Sie müssen so beschaffen sein, daß eine angemessene Ableitung des Abwassers möglich ist.

4.2 Die Wandflächen sind mit glatten, wasserundurchlässigen und abwaschbaren Materialien zu versehen.

4.3 Die Decken und Deckenvorrichtungen müssen leicht zu reinigen sein.

4.4 Fenster und Öffnungen, die ins Freie geöffnet werden können, müssen mit zu Reinigungszwecken leicht entfernbaren Insektengittern ausgestattet sein.

4.5 Türen und Fenster müssen mit glatten und wasserabstoßenden Oberflächen versehen sein.

4.6 Für Oberflächen von Einrichtungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sind glatte und abwaschbare Materialien zu verwenden. Die Oberflächen müssen zu desinfizieren sein.

4.7 Es müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren von Arbeitsgeräten und Einrichtungen vorhanden sein. Diese Vorrichtungen müssen aus korrosionsbeständigen Materialien bestehen, leicht zu reinigen sein und eine ausreichende Warm- und Kaltwasserzufuhr besitzen.

5. Die Nummern 1 bis 4 finden auf Gast- oder Speiseräume und Eßbereiche in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung oder auf Eßbereiche in Ladengeschäften ohne Sitzgelegenheit keine Anwendung.

 

Kapitel 3

Anforderungen an Betriebsstätten im Sinne des § 2 Nr. 1 Buchstabe b

 

1. Betriebsstätten, ausgenommen Verkaufsautomaten und Transportfahrzeuge, müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

1.1 Sie müssen so beschaffen sein, daß sie sauber und instand gehalten werden können und eine gute Lebensmittelhygienepraxis zum Schutz der Lebensmittel gegen nachteilige Beeinflussung gewährleistet ist.

1.2 Sie müssen so gelegen sein, daß eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel vermieden wird.

1.3 Betriebsstätten müssen sauber und instand gehalten werden.

1.4 Sie müssen, sofern erforderlich, folgenden Anforderungen genügen:

1.4.1 Es müssen geeignete Vorrichtungen zur Gewährleistung einer angemessenen Personalhygiene zur Verfügung stehen, insbesondere Einrichtungen zum hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände, hygienische Sanitäreinrichtungen und Umkleidemöglichkeiten.

1.4.2 Oberflächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Dabei sind glatte und abwaschbare Materialien zu verwenden.

1.4.3 Zum Reinigen und Desinfizieren von Arbeitsgeräten und Einrichtungen müssen geeignete Vorrichtungen vorhanden sein.

1.4.4 Zum Reinigen von Lebensmitteln müssen geeignete Vorrichtungen vorhanden sein. Diese Vorrichtungen müssen von den Handwaschbecken getrennt sein.

1.4.5 Es muß eine angemessene Warm- oder Kaltwasserversorgung und Abwasserentsorgung vorhanden sein.

1.5 Über die Anforderungen von Nummer 1.1 bis 1.4 hinaus müssen Betriebsstätten, in denen leichtverderbliche Lebensmittel hergestellt oder unverpackt behandelt oder in Verkehr gebracht werden, folgenden Anforderungen genügen:

1.5.1 Es müssen geeignete Vorrichtungen zur Gewährleistung einer angemessenen Personalhygiene zur Verfügung stehen, insbesondere leicht erreichbare Handwaschbecken in ausreichender Zahl und Mittel zum hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände. Handwaschbecken müssen eine ausreichende Warm- und Kaltwasserzufuhr haben.

1.5.2 Oberflächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Dabei sind glatte und abwaschbare Materialien zu verwenden.

1.5.3 Es müssen geeignete Temperaturen für ein hygienisch einwandfreies Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln herrschen.

2. Für Verkaufsautomaten und Transportfahrzeuge gelten die Anforderungen nach Nummer 1 sinngemäß.

 

Kapitel 4

Anforderungen an Gegenstände und Ausrüstungen

 

1. Gegenstände und Ausrüstungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, müssen

1.1 so beschaffen sein, daß sie sauber und instand gehalten und erforderlichenfalls desinfiziert werden können und von ihnen keine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel ausgeht,

1.2 so installiert sein, daß das unmittelbare Umfeld angemessen gereinigt werden kann.

2. Gegenstände und Ausrüstungen müssen sauber und instand gehalten werden.

3. Vorrichtungen und Behälter, die der Lagerung oder Beförderung von Lebensmitteln dienen, müssen so ausgerüstet und ausgestattet sein, daß die für die Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel erforderliche Temperatur eingehalten werden kann. Sie müssen so beschaffen sein, daß eine angemessene Reinigung und, falls erforderlich, eine Desinfektion möglich ist. Sofern erforderlich, müssen angemessene Vorrichtungen zur Aufrechterhaltung und Überwachung der Temperaturen vorhanden sein.

4. Behälter für Lebensmittelabfälle und andere Abfälle müssen angemessen beschaffen, leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein.

 

Kapitel 5

Anforderungen beim Umgang mit Lebensmitteln und an das Personal

 

1. Warenannahme und Überprüfung

Lebensmittel dürfen von einer Betriebsstätte nicht angenommen werden, wenn sie erwiesenermaßen oder aller Voraussicht nach mit tierischen Schädlingen, pathogenen Mikroorganismen oder gesundheitlich bedenklichen, verdorbenen oder fremden Stoffen derart verunreinigt sind, daß sie auch nach normaler Aussortierung oder nach einer in der Betriebsstätte hygienisch durchgeführten Vorbehandlung oder Verarbeitung nicht für den Verzehr geeignet sind.

2. Temperaturen

Sind leichtverderbliche Lebensmittel mit einem Hinweis auf die Einhaltung bestimmter Temperaturen gemäß § 7 oder § 7a der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung versehen, so müssen diese Temperaturen bis zur Abgabe an den Verbraucher eingehalten werden. Sofern eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel vermieden wird, darf kurzfristig von den angegebenen Temperaturen abgewichen werden, wenn dies beim Be- und Entladen von Beförderungsmitteln, von Lagerungs- und Aufbewahrungseinrichtungen und bei der Beförderung in der Betriebsstätte aus Gründen der Zweckmäßigkeit erforderlich ist. Gleiches gilt für ein kurzfristiges Abweichen von den vorgesehenen Temperaturen für Kühlung oder Heißhaltung bei der Zubereitung und beim Bereitstellen zum Verzehr oder zum Verkauf. Lebensmittel, die einer Kühllagerung bedürfen oder die gekühlt serviert werden, sind nach erfolgter Erhitzung oder Zubereitung so schnell wie möglich auf eine Temperatur zu kühlen, durch die die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung vermieden wird.

3. Lebensmittel in Selbstbedienung

Zum Schutz vor nachteiliger Beeinflussung dürfen leichtverderbliche Lebensmittel im Wege der Selbstbedienung nur umhüllt oder abgepackt an den Verbraucher abgegeben werden. Dies gilt nicht für Lebensmittel, die in Schank- und Speisewirtschaften, in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung und in Eßbereichen in Ladengeschäften ohne Sitzgelegenheit zum unmittelbaren Verzehr abgegeben werden sowie für Konsummilch und Salate aus Salattheken im Einzelhandel, sofern durch Beaufsichtigung oder Schutzvorrichtungen sichergestellt ist, daß die Lebensmittel nicht nachteilig beeinflußt werden können.

4. Schädlingsbefall

Schädlingsbefall ist durch geeignete Verfahren zu kontrollieren, und der gegebenenfalls festgestellte Befall ist nach dem Stand der Technik sachgerecht zu bekämpfen.

5. Lebensmittelabfälle, andere Abfälle, andere Stoffe und Zubereitungen

5.1 Lebensmittelabfälle und andere Abfälle dürfen nicht in Räumen, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden, gesammelt werden, es sei denn, dies ist für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf unvermeidbar. Sie müssen, soweit erforderlich, in verschließbaren Behältern gelagert werden. Die Behälter müssen in einwandfreiem Zustand gehalten werden.

5.2 Für die Lagerung und Entsorgung von Lebensmittelabfällen und anderen Abfällen müssen geeignete Vorkehrungen getroffen werden. Abfallager müssen so beschaffen sein und geführt werden, daß sie sauber und frei von tierischen Schädlingen gehalten werden können und nachteilige Beeinflussungen von Lebensmitteln, des in den Betriebsstätten verwendeten Wassers und der betrieblichen Vorrichtungen vermieden werden.

5.3 Gefährliche oder ungenießbare Stoffe und Zubereitungen sind als solche auszuweisen und in abgesonderten, verschlossenen Behältnissen aufzubewahren.

6. Lagerung und Beförderung

6.1 Vorrichtungen und Behälter zur Lagerung und Beförderung von Lebensmitteln müssen sauber und instand gehalten werden.

6.2 Werden zum Transport für Lebensmittel bestimmte Behälter zur Beförderung anderer Waren verwendet, muß sichergestellt sein, daß es dadurch zu keiner nachteiligen Beeinflussung der Lebensmittel kommt. Werden in Behältern neben Lebensmitteln zusätzlich andere Waren befördert oder werden verschiedene Lebensmittel in einem Transportbehälter gleichzeitig befördert, so sind zur Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung die verschiedenen Ladungsbestandteile erforderlichenfalls streng voneinander zu trennen. Behälter, die für die Beförderung anderer Waren oder für die Beförderung verschiedener Lebensmittel verwendet werden

sind zwischen den einzelnen Ladungsvorgängen erforderlichenfalls zu reinigen und zu desinfizieren.

7. Personalhygiene

7.1 Personen, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, haben ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit zu halten und müssen angemessene, saubere Kleidung und erforderlichenfalls Schutzkleidung tragen.

7.2 Personen mit infizierten Wunden, Hautinfektionen oder Geschwüren dürfen mit Lebensmitteln nicht umgehen, sofern die Möglichkeit besteht, daß Lebensmittel direkt oder indirekt mit pathogenen Mikroorganismen verunreinigt werden.

Artikel 2

Änderung der Lebensmittel transportbehälter-Verordnung

 

Die Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung vom 13. April 1987 (BGBl. I S. 1212), geändert durch Artikel 6 Abs. 5 des Gesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

»(1) Diese Verordnung gilt für die hygienischen Anforderungen an Tanks, Aufsetztanks, tankähnliche Transporteinrichtungen und andere Transportgefäße oder Behälter (Transportbehälter) einschließlich dazugehöriger Be- und Entladevorrichtungen, in denen unverpackte flüssige, granulat- oder pulverförmige Lebensmittel einschließlich der für Lebensmittel zugelassenen Zusatzstoffe als Massengut gewerbsmäßig befördert werden.«

b) Absatz 3 wird gestrichen.

2. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b wird nach dem Wort »Anlage« die Angabe »1« eingefügt.

3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

Ȥ 2a

Ausnahmen

(1) Abweichend von den §§ 2, 3 Nr. 5 und § 5 dürfen Öle und Fette, die als Lebensmittel bestimmt sind, als Massengut in Seeschiffen befördert werden, wenn die Vorschriften der Anlage 2 eingehalten werden.

(2) Der Verantwortliche eines Schiffes, das in Behältern flüssige Öle und Fette, die für den menschlichen Verzehr bestimmt oder als Lebensmittel geeignet sind, als Massengut befördert, muß Nachweise über die drei zuvor in diesen Behältern beförderten Ladungen sowie über die Wirksamkeit des zwischen den Ladungen angewandten Reinigungsverfahrens mit sich führen.

(3) Im Falle einer Umladung muß der Verantwortliche des Empfängerschiffes zusätzlich zu den in Absatz 2 verlangten Dokumenten Nachweise über das zwischen den Ladungen auf dem anderen Schiff angewandte Reinigungsverfahren sowie darüber mit sich führen, daß die Beförderung des flüssigen Öls oder Fettes als Massengut während der vorherigen Beförderung den Bestimmungen der Anlage 2 entsprach.

(4) Der Verantwortliche eines Schiffes hat der zuständigen Behörde auf Verlangen die in den Absätzen 2 und 3 vorgeschriebenen Nachweise vorzulegen.«

4. In § 3 Nr. 5 werden nach dem Wort »Lebensmitteltransporte« die Worte »oder »Nur für Lebensmittel« « eingefügt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz wird angefügt:

»(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2a Abs. 2, 3 oder 4 einen Nachweis nicht mit sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.«

6. § 7 wird gestrichen.

7. Die Anlage wird zu »Anlage 1«.

8. In Anlage 1 Nr. 1 werden nach dem Wort »Flüssige« die Worte », granulat- oder pulverförmige« eingefügt.

9. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 2 angefügt:

»Anlage 2 (zu § 2a)

Beförderung von Ölen und Fetten als Massengut in Seeschiffen

1. Öle oder Fette müssen in Behältern aus rostfreiem Stahl oder in Tanks mit einer Epoxidharz- oder technisch gleichwertigen Beschichtung befördert werden. Bei der unmittelbar zuvor in dem betreffenden Tank beförderten Ladung muß es sich um ein Lebensmittel oder um eine Ladung handeln, die in der Liste der zulässigen vorherigen Ladungen des Anhangs aufgeführt ist.

2. Werden Öle oder Fette in Behältern aus anderen als in Absatz 1 aufgeführten Materialien befördert, muß es sich bei den drei zuvor in diesen Behältern beförderten Ladungen um Lebensmittel oder um eine Ladung handeln, die in der Liste der zulässigen vorherigen Ladungen des Anhangs aufgeführt ist.

3. Flüssige Öle oder Fette, die nicht weiter verarbeitet werden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind oder in Frage kommen, dürfen auf dem Seeweg in Behältern befördert werden, die nicht ausschließlich für die Beförderung von Lebensmitteln bestimmt sind, vorausgesetzt, die folgenden Bedingungen werden erfüllt:

a) Der Behälter muß aus rostfreiem Stahl hergestellt oder mit einer Epoxidharz- oder technisch gleichwertigen Beschichtung versehen sein und

b) bei den drei zuvor im Behälter beförderten Ladungen muß es sich um Lebensmittel handeln.

4. Liste der zulässigen vorherigen Ladungen

________________________________________________________

Substanz                                        CAS Nr.*)

________________________________________________________

Essigsäure (Ethansäure; Weinessig,              64-19-7

Methan-Carbonsäure)

 

Aceton - (Dimethylketon; 2-Propanon)            67-64-1

Saueröle und Fettsäuredestillate - aus

Pflanzenölen und -fetten u/o Gemischen

daraus und Fetten und Ölen tierischer und

mariner Herkunft

 

Ammoniumhydroxid (Ammoniumhydrat;               1336-21-6

Ammoniaklösung; Aqua ammonia)

 

Öle und Fette tierischer, mariner und

pflanzlicher Herkunft (außer Cashewnuß-

und rohes Tallöl)

 

Bienenwachs                                     8012-89-3

 

Benzylalkohol - (nur NF und Reagenzien)         100-51-6

 

n-Butylacetat sec-Butylacetat tert-             123-86-4

Butylacetat                                     105-46-4

                                                540-88-5

 

Calciumchloridlösung                            10043-52-4

 

Calciumlignosulfonat

 

Candelillawachs                                 8006-44-8

 

Carnaubawachs (Brasilwachs)                     8015-86-9

 

Cyclohexan (Hexamethylen; Naphthen;             110-82-7

Hexahydrobenzol)

 

Cyclohexanol (Hexahydrophenol)                  108-93-0

 

Sojabohnenöl, epoxidiert (mit mind. 7 %         8013-07-8

Oxiransauerstoffgehalt)

 

Ethanol (Ethylalkohol)                          64-17-5

 

Ethylacetat - (Essigester)                      141-78-6

 

2-Ethylhexanol (2-Ethylhexylalkohol)            104-76-7

 

Fettsäuren:

 

Buttersäure - (n-Buttersäure; Butansäure;       107-92-6

Ethylessigsäure; Propylameisensäure)

 

Valeriansäure (n-Pentansäure)                   109-52-4

 

Capronsäure - (n-Hexansäure)                    142-62-1

 

Enanthsäure - (n-Heptansäure)                   111-14-8

 

Caprylsäure - (n-Octansäure)                    124-07-2

 

Perlargonsäure - (n-Nonansäure)                 112-05-0

 

Caprinsäure - (n-Decansäure)                    334-48-5

 

Laurinsäure - (n-Dodecansäure)                  143-07-7

 

Lauroleinsäure - (Dodecensäure)                 4998-71-4

 

Myristinsäure - (n-Tetradecansäure)             544-63-8

 

Myristoleinsäure - (n-Tetradecensäure)          544-64-9

 

Palmitinsäure - (n-Hexadecansäure)              57-10-3

 

Palmitoleinsäure - ((Z)-Hexadec-9-ensäure)      373-49-9

 

Stearinsäure - (n-Oktadecansäure)               57-11-4

 

Rizinolsäure - (cis-12-Hydroxyoctadec-9-        141-22-0

ensäure; Rizinusölsäure)

 

Ölsäure - (Oleinsäure, n-Oktadecensäure)        112-80-1

 

Linolsäure - (Leinölsäure, 9, 12-Okta-          60-33-3

decadiensäure)

 

Linolensäure - (9, 12, 15-Oktadecatrien-        463-40-1

säure)

 

Arachinsäure - (Eicosansäure)                   506-30-9

Behensäure - (Docosansäure)                     112-85-6

 

________________________________________________________

Substanz                                        CAS Nr.*)

________________________________________________________

Erucasäure - ((Z)-Docos-13-ensäure)             112-86-7

 

Fettalkohole - natürliche Alkohole

 

Butylalkohol - (Butan-1-ol)                     71-36-3

 

Caproylalkohol - (Hexan-1-ol; Hexylalkohol)     111-27-3

 

Enanthylalkohol - (Heptan-1-ol; Heptyl-         110-70-6

alkohol)

 

Hexylalkohol - (Hexan-1-ol)                     111-87-5

 

Nonylalkohol - (Nonan-1-ol; Pelargon-           143-08-8

alkohol; Oktylcarbinol)

 

Decylalkohol - (Decan-1-ol)                     112-30-1

 

Laurylalkohol - (Dodecan-1-ol; Dodecyl-         112-53-8

alkohol)

 

iso-Tridecanol - (lsotridecan-1-ol)             27458-92-0

 

Myristylalkohol - (1-Tetradecanol; Tetra-       112-72-1

decanol)

 

Cetylalkohol - (Alkohol C-16; Hexa-             36653-82-4

decan-1-ol; Palmitylalkohol; n-Primär-

Hexadecylalkohol)

 

Stearylalkohol - (Oktadecan-1-ol)               112-92-5

 

Oleylalkohol - ((Z)-Oktadec-9-enol)             143-28-2

 

Lauryl-Myristylalkohol - (C12-C14-

Mischung)

 

Cetyl-Stearylalkohol - (C16-C18-

Mischung)

 

Fettsäureester - alle Ester, die in Kombi-

nation einer der oben angeführten Fett-

säuren und einer der oben angeführten

Fettalkohole entstanden sind. Beispiele

dafür sind Butylmyristat, Oleylpalmitat und

Cetylstearat

 

Fettsäure-Methylester

 

Methyllaurat - (Methyldodecanoat)               111-82-0

 

Methylpalmitat - (Methylhexadecanoat)           112-39-0

 

Methylstearat - (Methyloktadecanoat)            112-61-8

 

Methyloleat - (Methyloctadecenoat)              112-62-9

 

Ameisensäure - (Methansäure; Wasserstoff-       64-18-6

carbonsäure)

 

Glycerin - (Glycerol)                           56-81-5

 

Glykole

 

Butandiol(e) - (1,3-Butandiol; 1,3 Butylen-     107-88-0

glykol; 1,4-Butylenglykol; 1,4-Butandiol;       110-63-4

2,3-Butylenglykol; Butylenglykol;               513-85-9

2,3-Butandiol)

 

Polypropylenglykol - (Molekulargewicht          25322-69-4

größer als 400)

 

Propylenglykol - (1,2-Propylenglykol;           57-55-6

1,2-Propandiol; 1,2-Dihydroxypropan;

 

Monopropylenglykol (MPG); Methylglykol)

 

1,3-Propylenglykol - (Trimethylenglykol;        504-63-2

1,3-Propandiol)

 

n-Heptan                                        142-82-5

 

n-Hexan (technische Qualität)                   110-54-3

 

Naphtha (petroleum), hydrotreated light         64742-59-0

 

iso-Butanol - (2-Methylpropan-1-ol)             78-83-1

 

iso-Butylacetat                                 110-19-0

 

iso-Decanol - (Isodecylalkohol)                 25339-17-7

 

iso-Nonanol (Isononylalkohol)                   27458-94-2

 

Substanz                                        CAS Nr.*)

________________________________________________________

iso-Oktanol - (Isooctylalkohol)                 26952-21-6

 

iso-Propanol - (Isopropylalkohol; IPA)          67-63-0

 

Limonen - (Dipenten)                            138-86-3

 

Magnesiumchloridlösung                          7786-30-3

 

Methanol - (Methylalkohol)                      67-56-1

 

Methylethylketon - (2-Butanon)                  78-93-3

 

Methylisobutylketon - (4-Methyl-2-              108-10-1

Pentanon)

 

(tert-Butyl)Methylester - (TBME)                1634-04-4

 

Kieselgur (Diatomeenerde)                       7631-86-9

 

Melasse                                         57-50-1

 

Montanwachs                                     8002-53-7

 

Nonan                                           111-84-2

 

Paraffin (eßbare Qualität)

 

Pentan                                          109-66-0

 

Phosphorsäure - (Orthophosphorsäure)            7664-38-2

 

Kaliumhydroxid - (Ätzkali)                      1310-58-3

 

n-Propylacetat                                  109-60-4

 

Natriumhydroxid (Ätznatron; Natronlauge)        1310-73-2

 

Sorbitol (D-Sorbitol; 6-wertiger Alkohol;       50-70-4

D-Sorbit; D-Glucitol)

 

Schwefelsäure                                   7664-93-9

 

Harnstoffammoniaknitratlösung

 

Weingeläger- (Bodensatz; Trub; Drusen;          868-14-4

Rohweinstein; Weinstein; rohes Kalium-

bitartrat; rohes Kaliumbiturat; Kalium-

hydrogentartrat)

 

 

 

 

Artikel 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 sechs Monate nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 §§ 4 und 5 Abs. 2 und Artikel 2 treten zwölf Monate nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Verordnung entsprechend Absatz 1 Satz 1 treten die auf Grund des § 10 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes erlassenen Rechtsvorschriften der Länder außer Kraft, insbesondere:

1. Baden-Württemberg

1.1 Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über die Hygiene im Verkehr mit Lebensmitteln tierischer Herkunft vom 16. Februar 1977 (GBl. S. 53), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. März 1992 (GBl. S. 221);

1.2 Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über den Verkehr mit Back- und Konditoreiwaren (Bäckerei-Hygiene-Verordnung) vom 14. Juni 1977 (GBl. S. 255), geändert durch Verordnung vom 17. März 1992 (GBl. S. 221);

2. Bayern

2.1 Verordnung des Landes Bayern über den Verkehr mit Lebensmitteln tierischer Herkunft vom 24. Februar 1976 (Bayerische Rechtssammlung 2125-52-I, zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 22. September 1993 im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 25 S. 760);

2.2 Verordnung des Landes Bayern über den Verkehr mit Backwaren, Konditoreiwaren und Speiseeis vom 24. Februar 1976 (Bayerische Rechtssammlung 2125-5-1-I, zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 22. September 1993 im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 25 S. 760);

3. Berlin

3.1 Lebensmittelhygieneverordnung des Landes Berlin vom 24. Mai 1988 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 851);

4. Brandenburg

4.1 Verordnung des Landes Brandenburg über die Überwachung und Einhaltung lebensmittelhygienischer Vorschriften vom 1. September 1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Nr. 63 S. 756);

5. Bremen

5.1 Verordnung des Landes Bremen über das hygienische Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln vom 24. Oktober 1989 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Nr. 47 S. 365);

6. Hamburg

6.1 Verordnung des Landes Hamburg über die Hygiene beim Verkehr mit Lebensmitteln tierischer Herkunft vom 17. Dezember 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 66 S. 467);

6.2 Verordnung des Landes Hamburg über die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Speiseeis und Speiseeishalberzeugnissen (Speiseeis-Hygiene-Verordnung) vom 17. Dezember 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 66 S. 464);

7. Hessen

7.1 Hessische Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 31. Mai 1988 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil I Nr. 16 S. 246);

8. Mecklenburg-Vorpommern

8.1 Lebensmittelhygiene-Verordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 17. September 1991 (GS Mecklenburg-Vorpommern, Gl.-Nr. B 2125-40-1, Nr. 21 S. 392);

9. Niedersachsen

9.1 Verordnung des Landes Niedersachsen über die hygienische Behandlung von Lebensmitteln tierischer Herkunft vom 27. Januar 1976 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 3 S. 19, geändert im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt 1980 Nr. 41 S. 382);

9.2 Speiseeis-Hygieneverordnung des Landes Niedersachsen vom 7. November 1975 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 28 S. 342);

10. Nordrhein-Westfalen

10.1 Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die hygienische Behandlung von Lebensmitteln tierischer Herkunft vom 30. November 1982 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land NordrheinWestfalen Nr. 69 S. 765).

11. Rheinland-Pfalz

11.1 Landesverordnung Rheinland-Pfalz über die Hygiene in Verkaufsräumen des Lebensmitteleinzelhandels vom 10. Mai 1976 (GVBl. S. 166);

11.2 Landesverordnung Rheinland-Pfalz über den Verkehr mit Lebensmitteln tierischer Herkunft vom 8. Juli 1977 (GVBl. S. 244, berichtigt S. 260), geändert durch Erste Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über den Verkehr mit Lebensmitteln tierischer Herkunft vom 14. August 1986 (GVBl. S. 216);

11.3 Landesverordnung Rheinland-Pfalz über den Verkehr mit Bäcker- und Konditorwaren (Backwarenverordnung) vom 26. März 1980 (GVBl. S. 76), geändert durch Landesverordnung vom 8. Februar 1982 (GVBl. S. 68), Landesverordnung vom 9. Februar 1984 (GVBl. S. 40) und Dritte Landesverordnung zur Änderung der Backwarenverordnung vom 30. Oktober 1985 (GVBl. S. 258);

12. Saarland

12.1 Verordnung des Saarlandes über die hygienische Behandlung von Lebensmitteln vom 8. Oktober 1979 (Amtsblatt des Saarlandes S. 851);

12.2 Verordnung des Saarlandes über Speiseeis vom 22. Mai 1951 (Amtsblatt des Saarlandes S. 949);

13. Sachsen-Anhalt

13.1 Lebensmittelhygiene-Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. Dezember 1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 55 S. 1046);

14. Schleswig-Holstein

14.1 Lebensmittelhygiene-Verordnung des Landes Schleswig-Holstein vom 21. August 1991 (GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. B 2125-40-2, Nr. 17 S. 402);

15. Thüringen

15.1 Thüringer Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 11. Mai 1992 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Thüringen Nr. 11 S. 161).

(3) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Verordnung entsprechend Absatz 1 Satz 1 tritt folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik, das gemäß Artikel 9 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 892) in Sachsen fortgilt, außer Kraft:

1. Vierte Durchführungsbestimmung zum Lebensmittelgesetz - Verkehr mit Lebensmitteln - vom 6. Dezember 1985 (GBl. I Nr. 3 S. 25);

2. Anordnung über hygienische Anforderungen an die Verarbeitung von Eiern und Eiprodukten für Feinback- und Konditoreiwaren vom 10. Januar 1979 (GBl. I Nr. 4 S. 49);

3. Anordnung über die Hygiene in Küchen der Gemeinschaftsverpflegung in Gaststätten - Gemeinschaftsküchen AO - vom 30. April 1986 (GBl. I Nr. 20 S. 293);

4. Anordnung über den Verkehr mit Speiseeis vom 17. Oktober 1986 (GBl. I Nr. 35 S. 444);

5. Anordnung über den Verkehr mit Feinkosterzeugnissen vom 4. Januar 1989 (GBl. I Nr. 4 S. 83).

 

Der Bundesrat hat zugestimmt.

 

Bonn, den 5. August 1997

Der Bundesminister für Gesundheit

Horst Seehofer

 

 



*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1. Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Lebensmittelhygiene (ABl. EG Nr. L 175 S. 1),

2. Richtlinie 96/3/EG der Kommission vom 26. Januar 1996 über eine Ausnahmeregelung von einigen Bestimmungen der Richtlinie 93/43/EWG des Rates über Lebensmittelhygiene für die Beförderung von Ölen und Fetten als Massengut auf dem Seeweg (ABl. EG Nr. L 21 S. 42).

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30), und aus Artikel 7 der Richtlinie 93/43/EWG sind beachtet worden

 

*) CAS = Chemical Abstracts Service Registry Number.«

 

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